Schützengilde 1964 Haueneberstein e.V.

Baden-Baden, 26. Januar 2018

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützengilde 1964 Haueneberstein e.V. “ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Baden-Baden unter der Nr. VR 78 eingetragen; er hat seinen Sitz in Baden-Baden Haueneberstein.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und der Ausübung des Schießens auf sportlicher und traditioneller Grundlage sowie der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art und der Förderung des Gesundheitswesens seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch die Pflege der Leibesübungen.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund und im Südbadischen Sportschützenverband.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

✦ das Errichten von Sportanlagen,

✦ die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie

✦ die Unterhaltung eines Vereinsheimes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

✦ Errichten und Erhalten von Sportanlagen,

✦ Förderung und Angebot von sportlichen Übungen und Leistungen,

✦ Pflege und Ausübung des Schießsports im Sinne der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes,

✦ Ausbildung und Förderung der Jugend durch Fachkräfte,

✦ Wecken des Interesses im Kreise der Bevölkerung für das Sportschießen,

✦ Wahrung des Schützenbrauchtums.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

Der Mitgliederbestand setzt sich zusammen aus

a) ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahre und

b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre.

1. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren

sind die Unterschriften beider Elternteile oder der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis mit Lichtbild.

3. Über die Aufnahme entscheidet letztendlich der Vorstand nach freiem Ermessen.

4. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

A) Rechte:

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Mitglieder über 18 Jahre haben Stimmrecht.

Mitglieder, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können auch Nicht-Mitglieder ernannt werden, wenn die entsprechenden Leistungen dafür erfüllt sind.

B) Pflichten:

Jedes Mitglied beteiligt sich in angemessener Form an der Pflege der Vereinstradition sowie an der Instandhaltung der vereinseigenen Einrichtungen und Sportanlagen und fördert den Verein nach besten Kräften und bestem Wissen.

Für die ordentlichen Mitglieder sind die in der Hauptversammlung genehmigten Pflichtstunden maßgebend.

Die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen sind strikt zu befolgen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

✦ durch den Tod,

✦ wenn der Beitrag nach Fälligkeit trotz einmaliger Mahnung nicht innerhalb eines Monats bezahlt wird,

✦ durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten.

Mitgliedern kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand die Mitgliedschaft entzogen werden, wenn sie dem Verein in ideeller-, sittlicher- oder vermögenderweise Schaden zufügen oder das Vereinsinteresse schädigen.

Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen; eine Rückzahlung, sei es auch nur teilweise, ist nicht gestattet.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeiträge und etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden (= Oberschützenmeister),

2. dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden (= Schützenmeister),

3. dem Schatzmeister,

4. dem 1. Schießleiter,

5. dem 2. Schießleiter,

6. dem 1. Jugendleiter

7. und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende; beide Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

✦ Mitgliederversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen,

✦ Veranstaltungen des Vereins festzulegen,

✦ Beschlüsse aus Mitgliederversammlungen umzusetzen,

✦ Jahresberichte zu erstellen,

✦ Erlassen von Sport- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind,

✦ Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte,

✦ Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern,

✦ Einsetzen von Ausschüssen zur Erledigung definierter Vereinsangelegenheiten,

✦ Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Eigen- oder Mitgliederwerbung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Fällt ein Vorstandsmitglied vor einer Mitgliederversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt. Dies gilt jedoch nicht für den 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse in den Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltung als nicht anwesend.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom

2. Vorsitzenden.

Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an alle Mitglieder erfolgen und durch Anzeige im Gemeindemitteilungsblatt Haueneberstein unter Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

A) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

1. Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder

2. Entlastung des Vorstandes

3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen

4. Wahlen

5. Genehmigung des Haushaltsplanes

6. Entscheidung über Anträge

7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung

8. Verschiedenes.

B) Anträge zur Mitgliederversammlung sind gültig, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag bekannt zu geben; dieser ist dann zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

C) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

D) In jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren, im versetzten jährlichen Rhythmus 2 Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens dem 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

Bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter für die Dauer des Wahlgangs.

✦ Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Versammlungsleiters.

✦ Eine Wahl muss geheim erfolgen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder mehr als 1 Bewerber/in zu Wahl stehen.

✦ Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

✦ Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

✦ Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhalten hat.

✦ Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich:

A - bei Satzungsänderung

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

B - bei Auflösung

Eine Auflösung muss erfolgen, wenn sich nicht mindestens 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung angekündigt ist.

Das Protokoll von der Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleitung und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Baden-Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, wenn möglich im Stadtteil Haueneberstein.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; erforderlich ist dafür die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

erstellt:

Haueneberstein, den 26. Januar 2018

Neufassung beschlossen:

Haueneberstein, den 26. Januar 2018

Die Generalversammlung

Vorstehende Satzung vom 4. Juni 1965 ist heute in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Baden-Baden unter der Nr. 78 eingetragen worden.

Baden-Baden, den 13. September 1965

Amtsgericht Baden-Baden - 7 VR 78 -

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Gez. Burghardt

Justizamtmann

Satzung